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  • ab 01.08.1970 (aktuelle Fassung)

§ 1 LFtG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Amtliche Abkürzung
LFtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
113-10

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.