§ 2 LFtG - Gesetzliche Feiertage
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 113-10
(1) Gesetzliche Feiertage sind
- 1.der Neujahrstag,
- 2.der Karfreitag,
- 3.der Ostermontag,
- 4.der 1. Mai,
- 5.der Tag Christi Himmelfahrt,
- 6.der Pfingstmontag,
- 7.der Fronleichnamstag,
- 8.der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
- 9.der Allerheiligentag (1. November) und
- 10.der 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderem Anlass durch Rechtsverordnung Werktage einmalig zu Feiertagen für das ganze Land zu erklären. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden.