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Anlage 4 FESchVO - Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern gemäß § 107 Abs. 4 und 6 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 2 FESchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
SchulformGrundpauschaleMindestanzahl der KlassenZuschlags-/ Abschlagsbetrag je KlasseMindestpauschale
Grundschulen10.000 €4340 €9.590 €
Hauptschulen21.130€6910€18.060 €
Realschulen18.700 €6780 €16.200 €
Gymnasien (1)26.930 €9840 €22.740 €
Weiterbildungskolleg(2)
Gesamtschulen31.420 €91.020 €26.330 €
Berufskollegs -
Berufsschulen19.700 €24500 €16.960 €
Berufskollegs -
Berufsfachschulen29.150€62.090 €24.540 €
Fachschulen29.150€62.090 €24.540 €
Fachoberschulen29.150€62.090 €24.540 €
Förderschulen -
im berufsbildenden44.020 €241.380€36.460 €
Bereich
Förderschulen -
alle Förderschwerpunkte ;26.970 €10750 €22.760 €
Schule für Kranke
außer
Förderschwerpunkt26.970 €51.480 €22.760 €
Geistige Entwicklung
Förderschwerpunkt26.970 €71.060 €22.760 €
Lernen
Förderschwerpunkt26.970 €9830 €22.760 €
Emotionale und soziale
Entwicklung

Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stellen(-anteile) nach der im Einzelfall nach Ausbaustand anerkannten schulisch genutzten Fläche fest. Für Bündelschulen i.S. des § 105 Abs. 4 SchulG mit gemeinsamem Schulstandort erfolgt eine einheitliche Festsetzung.

(1) Amtl. Anm.:

einschl. Aufbauform

(2) Amtl. Anm.:

umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg