§ 79 GO LTAnhörverfahren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der federführende Ausschuss hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu den überwiesenen Aufgaben Sachverständige, Personen, die Interessen Dritter vertreten und andere Auskunftspersonen anzuhören; bei nicht überwiesenen Angelegenheiten ist eine Anhörung nur mit Zustimmung des Ältestenrats zulässig; tritt dieser nicht mehr rechtzeitig zusammen, entscheidet der Präsident. Der federführende Ausschuss bestimmt den Kreis der Anzuhörenden. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss eine Nachbenennung von Auskunftspersonen zulassen.
(2) Der Rechtsausschuss kann auch als mitberatender Ausschuss Anhörungen zu Rechtsfragen durchführen, soweit im federführenden Ausschuss hierzu noch keine Anhörung stattgefunden hat und der Präsident der Anhörung zustimmt. Eine gemeinsame Anhörung durch den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie bedarf ebenfalls der Zustimmung des Präsidenten. Den Kreis der Anzuhörenden legen der federführende Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse gemeinsam fest.
(3) Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts schriftlich oder mündlich zu hören (Art. 68 der Verfassung). Von der Anhörung kann bei Gesetzentwürfen der Landesregierung abgesehen werden, wenn die Vereinigungen bei der Aufstellung des Gesetzentwurfes angehört wurden und ihre Auffassungen in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt sind.
(4) Zu Gesetzentwürfen, die wichtige Belange der kommunalen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden Kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag, Landkreistag) schriftlich oder mündlich gehört werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Halbsatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Ausschussmitglieder verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so darf jede Fraktion mindestens eine Auskunftsperson benennen; das Benennungsrecht im Übrigen richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Ausschuss. Zur Vorbereitung der Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.
(6) Der Ausschuss kann beschließen, in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen einzutreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Bei der allgemeinen Aussprache kann die Redezeit begrenzt werden.
(7) Der Ersatz von Auslagen für Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nach Maßgabe der vom Ältestenrat beschlossenen Richtlinie. Erwachsen aus der Anzahl der Anzuhörenden oder aus sonstigen Gründen besondere Kosten, so ist vor der Einladung der Anzuhörenden die Zustimmung des Präsidenten einzuholen.