Art. 8 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
1Der Staat stellt den Gemeinden und Landkreisen acht Einundzwanzigstel des Aufkommens an Grunderwerbsteuer zur Verfügung (Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer). 2Der Kommunalanteil fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von drei Siebteln und den Landkreisen in Höhe von vier Siebteln zu. 3Für Grundstücke in gemeindefreien Gebieten fließt der Kommunalanteil den Landkreisen in voller Höhe zu.
Das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 505) enthält in § 3 Abs. 2 Satz 2 folgende Bestimmung:
"2Für die Verteilung des Aufkommens aus Rechtsvorgängen auf Grund § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777) gilt Art. 8 in der bisherigen Fassung weiter."
Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 1997 vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 543) enthält in § 2 Abs. 3 folgende Bestimmung:
"(3) Für die Verteilung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer aus Erwerbsvorgängen, die dem bisherigen Steuersatz nach § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1781, 1791) in Höhe von 2 vom Hundert unterliegen, gilt Art. 8 Satz 1 in der bisherigen Fassung."