§ 10 LVwVG - Widerstandsleistung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Widerstand, der gegen eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann durch körperliche Gewalt gebrochen werden.
(2) Körperliche Gewalt ist körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mit oder ohne Anwendung von Hilfsmitteln. Die Anwendung von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen ist nicht gestattet.