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§ 10 LVwVG - Widerstandsleistung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Widerstand, der gegen eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann durch körperliche Gewalt gebrochen werden.

(2) Körperliche Gewalt ist körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mit oder ohne Anwendung von Hilfsmitteln. Die Anwendung von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen ist nicht gestattet.