Art. 1a FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F
1

Art. 1a wird durch § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2005 vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191), ab 1. Januar 2008 aufgehoben.

2

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2005 vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191), enthält in § 5 Abs. 2 folgende Bestimmung:

"(2) In den Jahren 2005 bis 2007 gilt Art. 1a FAG mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    In Art. 1a Abs. 4 Nr. 1 treten nach Übernahme der Verbindlichkeiten des Fonds "Deutsche Einheit" durch den Bund ab dem 1. Januar 2005 an die Stelle der "Leistungen des Staates nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung" die "Leistungen des Staates nach Art. 5 des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2166), zum Kompensationsbetrag bei der Umsatzsteuer zu Gunsten des Bundes in Höhe von bundesweit 1.322.712.000 Euro (§ 1 Satz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils geltenden Fassung)".

  2. 2.

    In Art. 1a Abs. 4 Nr. 2 treten an die Stelle der "Leistungen des Staates nach Art. 33 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 977) auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in die finanzkraftabhängige Verteilung des Landesanteils an der Umsatzsteuer und dem Finanzausgleich unter den Ländern und auf Grund der Ausgleichsleistungen zur Abmilderung überproportionaler Belastungen finanzschwacher Länder (§ 2, §§ 4ff., § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung) ab 1. Januar 1995" die "Leistungen des Staates nach Art. 5 des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2166), auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in die finanzkraftabhängige Verteilung des Landesanteils an der Umsatzsteuer und dem Finanzausgleich unter den Ländern (§ 2, §§ 4ff. des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils geltenden Fassung)".

  3. 3.

    1Von der nach Anrechnung der Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage nach Art. 1a Abs. 3 Nr. 1 und des Minderbetrags bei der Schlüsselzuweisung nach Art. 1a Abs. 3 Nr. 2 verbleibenden Solidarumlage (Solidarumlage netto) einer Gemeinde übernimmt der Staat im Jahr 2006 20 v.H. und im Jahr 2007 50 v.H. 2Soweit bei einer Gemeinde die Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage nach Art. 1a Abs. 3 Nr. 1 und der Minderbetrag bei der Schlüsselzuweisung nach Art. 1a Abs. 3 Nr. 2 die Solidarumlage übersteigen, entfällt der Abzug nach Satz 1."

(1)

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise leisten einen Finanzierungsbeitrag zu den einigungsbedingten Lasten des Staates (Abs. 4 Nrn. 1 und 2). 2Er bemisst sich nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen der Kommunen einschließlich Steuerverbünde zu den Gesamtsteuereinnahmen von Staat und Kommunen. 3Dieser Finanzierungsbeitrag wird erbracht durch

  1. 1.
    den Minderbetrag bei der Schlüsselmasse für die Landkreise, der sich dadurch ergibt, dass sich die Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 durch die einigungsbedingten Leistungen des Staates (Abs. 4 Nrn. 1 und 2) unter Anrechnung der Mehreinnahmen des Staates bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Vervielfältigers nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz in der jeweils gültigen Fassung mindert,
  2. 2.
    eine Umlage der Gemeinden (Solidarumlage).

(2) 1Die Solidarumlage nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird von den Gemeinden entsprechend ihrer Umlagekraft im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 4 erbracht. 2Der Umlagebedarf entspricht dem um den Minderbetrag nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gekürzten Finanzierungsbeitrag nach Abs. 1 Satz 1.

(3) Auf die nach Abs. 2 ermittelte Solidarumlage wird angerechnet

  1. 1.
    die Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Vervielfältigers nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz in der jeweils gültigen Fassung und
  2. 2.
    der Minderbetrag bei der Schlüsselzuweisung, der sich dadurch ergibt, dass sich die Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 durch die einigungsbedingten Leistungen des Staates (Abs. 4 Nrn. 1 und 2) unter Anrechnung der Mehreinnahmen des Staates bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Vervielfältigers nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz in der jeweils gültigen Fassung mindert.

(4) Maßgebend für die Berechnung des Minderbetrags nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ist

  1. 1.
    der Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 für die Beteiligung der Gemeinden an den Leistungen des Staates nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung,
  2. 2.
    das jeweilige Kalenderjahr für die Beteiligung der Gemeinden an den Leistungen des Staates nach Art. 33 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 977) auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in die finanzkraftabhängige Verteilung des Landesanteils an der Umsatzsteuer und dem Finanzausgleich unter den Ländern und auf Grund der Ausgleichsleistungen zur Abmilderung überproportionaler Belastungen finanzschwacher Länder (§ 2, §§ 4ff., § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung) ab 1. Januar 1995.

(5) 1Die Erhebung der nach Anrechnung der Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage nach Abs. 3 Nr. 1 und des Minderbetrags bei der Schlüsselzuweisung nach Abs. 3 Nr. 2 verbleibenden Solidarumlage erfolgt im Weg der Verrechnung mit dem um die Ausgleichsleistung nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz in der jeweils gültigen Fassung. 2Übersteigt bei einer Gemeinde die Solidarumlage nach Satz 1 den um die Ausgleichsleistung nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, so hat die Gemeinde den Restbetrag an die verrechnende Behörde (Zentralfinanzamt München) zu überweisen. 3Ergibt sich durch die Anrechnung der Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage nach Abs. 3 Nr. 1 und des Minderbetrags bei der Schlüsselzuweisung nach Abs. 3 Nr. 2 auf die nach Abs. 2 zu leistende Solidarumlage ein Saldo zugunsten einer Gemeinde, so ist dieser der entsprechende Betrag auszuzahlen.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 Vf. 15-VII-05 (GVBl S. 861):

"Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 bekannt gemacht.
...
Entscheidungsformel:
1. Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in den nachfolgenden Fassungen ist mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV unvereinbar. Es ist jedoch weiter anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2009 darf es nur angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe der Gründe notwendigen Verfahrensregeln geschaffen hat."