§ 6 VerwGebVO
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
- Amtliche Abkürzung
- VerwGebVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2013-2-58
(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.
(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 60,00 Euro,
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 61,00 Euro,
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 71,00 Euro,
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 89,00 Euro.
(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.