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§ 6 VerwGebVO

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Amtliche Abkürzung
VerwGebVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2013-2-58

(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.

(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 60,00 Euro,

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 61,00 Euro,

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 71,00 Euro,

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 89,00 Euro.

(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.