Anlage 3 ZollV - Halte- und Bordezeichen
Bibliographie
- Titel
- Zollverordnung (ZollV)
- Amtliche Abkürzung
- ZollV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 613-1-14
Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:
- 1.
auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
- a)
bei Tag:
die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
- b)
bei Nacht:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
- 2.
auf Binnengewässern:
- a)
bei Tag:
das Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
- b)
bei Nacht:
das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).