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§ 5 ZollV - Beförderungspflicht

Bibliographie

Titel
Zollverordnung (ZollV)
Amtliche Abkürzung
ZollV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
613-1-14

(1) Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft sind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1 Zollkodex und damit auch vom Zollstraßenzwang, Zollflugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß Artikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen:

  1. 1.

    zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung

    1. a)

      Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und nach Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung oder als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind;

    2. b)

      persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden im Sinne des Artikels 563 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex;

    3. c)

      Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, sofern sie als Rückwaren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind;

    4. d)

      Waren, die nach Kapitel I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung einfuhrabgabenfrei sind;

    5. e)

      Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze, die als Rückwaren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind;

    6. f)

      als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Wasserfahrzeuge inländischer Behörden, der Bundeswehr, der Lotsen und des Seenotdienstes mit ihrem einfuhrabgabenfreien Mundvorrat und ihren einfuhrabgabenfreien Betriebsstoffen;

    7. g)

      Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen; die Befreiung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden;

    8. h)

      als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Luftfahrzeuge inländischer Behörden und der Bundeswehr mit ihrem einfuhrabgabenfreien Bordvorrat und ihren einfuhrabgabenfreien Betriebsstoffen;

    9. i)

      einfuhrabgabenfreie Gemeinschaftswaren, die im persönlichen Gepäck zu nicht kommerziellen Zwecken aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet mitgeführt werden;

  2. 2.

    zur Überführung in den freien Verkehr

    1. a)

      Postkarten und Briefe, ausschließlich mit Mitteilungen, oder Blindenpost sowie

    2. b)

      die nachfolgenden Sendungen, insbesondere Drucksachen, Briefe und Pakete:

      1. aa)

        Sendungen mit Waren, die nicht mehr als 22 Euro wert sind; ausgenommen sind Sendungen, die Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Röstkaffee oder löslichen Kaffee enthalten,

      2. bb)

        nach den Artikeln 29 bis 31 der Zollbefreiungsverordnung einfuhrabgabenfreie Waren in von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichteten Sendungen, denen keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde liegen,

      3. cc)

        Sendungen, die enthalten:

        1. aaa)

          unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,

        2. bbb)

          zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen drittländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,

        3. ccc)

          an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,

        4. ddd)

          Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden,

        5. eee)

          Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,

        6. fff)

          schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,

        7. ggg)

          amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationaler Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechende Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,

        8. hhh)

          an Presseagenturen oder Verlage von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotografien, Diapositive und Klischees von Pressefotografien, auch mit Bildtext,

        9. iii)

          Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen,

        10. jjj)

          gültige gesetzliche Zahlungsmittel, die an die Bundesbank oder Landeszentralbanken sowie andere Geldinstitute gerichtet sind,

      4. dd)

        als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Sendungen, die als unzustellbar an den Absender zurückgehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist das Verbringen der Waren auf Verlangen des Hauptzollamts anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beförderungspflicht erfüllt sind, oder wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.

(4) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Warenverkehrs Befreiung von der Beförderungspflicht im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.