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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 19 ZollV - Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Zollverordnung (ZollV)
Amtliche Abkürzung
ZollV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
613-1-14

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:

  1. 1.
    Treibstoffe in den Hauptbehältern,
  2. 2.
    Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.