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§ 4a ZollV - Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen

Bibliographie

Titel
Zollverordnung (ZollV)
Amtliche Abkürzung
ZollV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
613-1-14

Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der zuständigen Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.