§ 5 ThürAzVO - Vorübergehende Erhöhung oder Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAzVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-24
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 59 Abs. 1 ThürBG vorübergehend erhöhen oder verkürzen, soweit besondere dienstliche Bedürfnisse es erfordern. Dabei darf die Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von Absatz 1 Satz 2 zulassen. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten der verlängerten Arbeitszeit entsprechend verlängerte Ruhezeiten, oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen anderweitigen angemessenen Schutz erhalten.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erfolgte Erhöhung oder Verkürzung ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. Die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. § 4 bleibt unberührt.