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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 15 ThürAzVO - Erprobung und Führung von Langzeitkonten

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Amtliche Abkürzung
ThürAzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-24

(1) Die oberste Dienstbehörde kann die Erprobung von Langzeitkonten zulassen, wenn dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Zulassung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen und bedarf der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Rechtzeitig vor dem Abschluss der Erprobungsphase ist das Langzeitkontenmodell zu evaluieren; über das Ergebnis ist das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium zu informieren. Sofern sich das erprobte Langzeitkontenmodell bewährt hat, kann es mit Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums ohne eine nochmalige Befristung fortgeführt werden.

(2) Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitmodelle geführten Zeitkonten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 geführt.

(3) Beamten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert. Die Arbeitszeit, um die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 verlängert wurde, wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben. Zeiten ohne Dienstleistung sowie der gesundheitlichen Rehabilitation nach § 13 schließen eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto aus. Satz 3 gilt nicht für Zeiten von Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge sowie von Erkrankungen, die die Dauer von insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die §§ 4 und 8 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Das angesparte Zeitguthaben des Langzeitkontos darf bei vollzeitbeschäftigten Beamten 1 040 Stunden nicht überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten verringert sich das maximal zulässige Zeitguthaben des Langzeitkontos entsprechend dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Durch eine Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 entstehende Überschreitungen des maximal zulässigen Zeitguthabens des Langzeitkontos sind innerhalb einer angemessenen Frist durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs auszugleichen.

(5) Der Zeitausgleich des angesparten Zeitguthabens wird unter Berücksichtigung dienstlicher Belange durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Zeitguthabens soll mindestens drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Freistellung beantragt werden, wenn die Freistellung einen Zeitraum von vier Wochen überschreiten soll.

(6) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 können Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, Zeitguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Wird das Langzeitkonto nach der Erprobungsphase nicht fortgeführt, ist den Beamten, denen zunächst die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden war, ein Ausgleich der bestehenden Zeitguthaben zu ermöglichen. Ein finanzieller Ausgleich ist in diesem Fall nicht möglich. Kann ein bestehendes Zeitguthaben aufgrund eines unvorhersehbaren Ausscheidens aus dem Dienst oder aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wird von Amts wegen eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der zum Zeitpunkt des Ausscheidens individuellen Besoldung ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen gewährt. Die den Beamten nach Satz 3 zustehende Ausgleichszahlung geht im Fall des Todes auf die Erben über.

(8) Für die Verjährung gilt § 12 des Thüringer Besoldungsgesetzes entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für

  1. 1.

    Beamte auf Widerruf und

  2. 2.

    Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.