§ 14 ThürAzVO - Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAzVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-24
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
(2) Dienstlich veranlasste Reise- und Wartezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.
(3) Durch die Anrechnung nach Absatz 2 entstandene Zeitguthaben sind durch Freizeit auszugleichen. Bei Beamten, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, sind die Zeitguthaben dem Zeitkonto nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gutzuschreiben; § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(4) Für jeden Tag einer
- 1.
außerhalb der Dienststätte stattfindenden ganztägigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme oder
- 2.
mehrtägigen Dienstreise, an dem keine Reisezeiten anfallen,
wird, soweit keine Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt, mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Satz 1 entsprechend, falls dies für den Beamten günstiger ist, als die Anrechnung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.