§ 59 ThürBG - Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.
(2) Die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere Festlegungen zur täglichen Arbeitszeit, zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung, zur Verteilung und zu Bezugszeiträumen einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, zu dienstfreien Zeiten sowie zur Anrechnung von Reisezeiten und Zeiten der Rufbereitschaft, regelt
- 1.
für die Landesbeamten die Landesregierung durch Rechtsverordnung,
- 2.
für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Dienstbehörde
unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung nach Satz 1 kann auch Regelungen zur Telearbeit, einschließlich mobiler Telearbeit, Langzeitkonten und deren zeitlichem und finanziellem Ausgleich beinhalten. Regelungen in der in Satz 1 Nr. 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 beinhaltet für beamtete Lehrer insbesondere auch Regelungen zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtungen und der sonstigen Tätigkeiten.
(3) Soweit der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche verlängert werden. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn die Beamten schriftlich eingewilligt haben. Die Beamten können die Einwilligung jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten widerrufen; auf die Widerrufsmöglichkeit ist vor der Erklärung der Einwilligung schriftlich hinzuweisen. Für die Ablehnung oder den Widerruf der Einwilligung gilt das Benachteiligungsverbot des § 71 Abs. 2 entsprechend. Beamte mit einer nach Satz 2 verlängerten Arbeitszeit sind in Listen zu erfassen, die stets aktuell vorzuhalten sind. Den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können, sind die Listen zur Verfügung zu stellen sowie auf deren Ersuchen darüber Auskunft zu geben, welche Beamten in eine nach Satz 2 verlängerte Arbeitszeit eingewilligt haben.
(4) Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Schwellenwert nach Satz 2 entsprechend dem Umfang der individuell festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.