§ 8 NRW.BANK G - Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
- Amtliche Abkürzung
- NRW.BANK G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- a)
dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
- b)
dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
- c)
dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
- d)
weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis c anzurechnen sind,
- e)
weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(4) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d, das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die Satzung.