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§ 13 LMinG - Ruhegehalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1103.1

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem

  1. 1.

    die für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltende Regelaltersgrenze erreicht wird; bei einer über fünf Jahre hinausgehenden Amtszeit endet das Ruhen mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht mehr als fünf Jahre früher, oder

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lehensjahres in Anspruch genommen wird oder

  3. 3.

    die Landesregierung die Dienstunfahigkeit, die nicht unter Absatz 4 fällt, im Sinne der für Landesbeamte geltenden Vorschriften festgestellt hat.

Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren 12 v. H., nach einer Amtszeit von drei Jahren 18 v. H., nach einer Amtszeit von vier Jahren 24 v. H. und nach einer Amtszeit von fünf Jahren 30 v. H. der Amtsbezüge (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe I); § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden. Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,4 v. H. bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltende Regelaltersgrenze eneicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nr. 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. Eine Minderung nach Satz 5 unterbleibt, soweit das danach verbleibende Ruhegehalt 30 v. H. der Amtsbezüge unterschreitet. Bei Anwendung des Satzes 3 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 7 gilt entsprechend. § 11 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist unabhängig von einem Amtswechsel entsprechend anzuwenden.

(2a) Auf die am 31. Dezember 1996 bestehenden Versorgungsverhältnisse wird § 9 Abs. 1 weiterhin in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung angewandt.

(2b) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Stellt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Landesregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Absatz 1 neu zu laufen.

(3) Eine vorausgegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung ist zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Amtszeit nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Amtsjahr.

(4) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von mindestens 35 v. H. des Amtsgehalts (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe 1); § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.