§ 11 LMinG - Versorgung nach Beendigung des Amtsverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1103.1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15. Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes gelten auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.
(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) (aufgehoben)
(4) Keine Ansprüche gemäß §§ 12 bis 14 hat ein Mitglied der Landesregierung, dessen Amtsverhältnis nach § 4 Abs. 1 oder 2 beendet worden ist oder beendet wird, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass es
- 1.
als offizieller oder inoffizieller haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit tätig gewesen ist,
- 2.
offiziell oder inoffiziell haupt- oder nebenamtlich mit den in Nummer 1 genannten Stellen zusammengearbeitet hat oder
- 3.
in seiner früheren beruflichen Funktion Befehlsgewalt oder Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der in Nummer 1 genannten Stellen innegehabt hat.