§ 13 LMinG - Ruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1103.1
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Das Ruhegehalt beträgt von Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung
- das fünfundfünfzigste Lebensjahr
und eine Amtszeit von vier Jahren vollendet hat,
28,70 vom Hundert, - das fünfundfünfzigste Lebensjahr
und eine Amtszeit von drei Jahren vollendet hat,
19,13 vom Hundert, - das sechzigste Lebensjahr
und eine Amtszeit von zwei Jahren vollendet hat,
fünfzehn vom Hundert
des Amtsgehaltes (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe 1); § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Nach einer Amtszeit von vier Jahren steigt es vom fünften bis achten Amtsjahr pro Amtsjahr um 4,78335 vom Hundert und danach mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist unabhängig von einem Amtswechsel entsprechend anzuwenden.
(2a) Auf die am 31. Dezember 1996 bestehenden Versorgungsverhältnisse wird § 9 Abs. 1 weiterhin in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung angewandt.
(3) Eine vorausgegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung ist zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Amtszeit nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiund-siebzig Tagen als volles Amtsjahr.
(4) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig Prozent vom Hundert des Amtsgehalts (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe 1); § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.