§ 7 LMinG - Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1103.1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.