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§ 17 LMinG - Zusammentreffen von Amtsgehalt mit anderem Einkommen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1103.1

(1) Das Amtsgehalt eines Mitglieds der Landesregierung wird nur insoweit gezahlt, als es

  1. 1.

    die daneben erzielten Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie

  2. 2.

    das daneben bezogene Ruhegehalt auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung

übersteigt.

(2) Beim Zusammentreffen von Amtsgehalt mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Landesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nach § 5 Abs. 3 gezahlten Vergütungen sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften.