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  • ab 28.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 15 LMinG - Unfallfürsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1103.1

Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt.