§ 98 GOLT - Mündliche Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, über den Präsidenten kurze Mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen sind nur zulässig zu Gegenständen von allgemeinem und aktuellem Interesse. In einer Mündlichen Anfrage dürfen höchstens vier Einzelfragen enthalten sein. § 97 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5 gilt entsprechend. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.

(2) Liegen Mündliche Anfragen vor, beginnt die Sitzung des Landtags mit der Fragestunde. Bei aufeinander folgenden Plenarsitzungstagen findet am ersten Tag keine Fragestunde statt. Die Fragestunde soll nicht länger als eine Stunde dauern. Antwortet die Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage länger als fünf Minuten, so verlängert sich die Fragestunde entsprechend; Ausführungen der Landesregierung auf Zusatzfragen werden nicht mitgerechnet. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Mündlichen Anfragen nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.

(3) Die Mündliche Anfrage ist spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung schriftlich bis zehn Uhr einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Mündliche Anfrage nur behandelt, wenn sie bis zwölf Uhr am Tage vor der Sitzung eingereicht ist und die Landesregierung zur Beantwortung bereit ist.

(4) Mündliche Anfragen, die mehr als eine Woche vor der nächsten Plenarsitzung eingehen, werden als Kleine Anfragen behandelt. Das Gleiche gilt für Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht behandelt werden; in diesem Fall beginnt die Frist des § 97 Abs. 4 mit dem Tag der Fragestunde.

(5) Eine Mündliche Anfrage wird zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn mindestens ein anfragendes Mitglied des Landtags anwesend ist. Die Mündliche Anfrage wird ohne Vorspann von dem anfragenden Mitglied des Landtags mündlich im Zusammenhang vorgetragen.

(6) Die Anfragenden sind insgesamt berechtigt, nach der Antwort bis zu drei Zusatzfragen zu stellen. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mündlichen Anfrage stehen und dürfen keine unsachlichen Wertungen enthalten.

(7) Der Präsident kann feststellen, dass die Anfrage ausreichend beantwortet ist.