Art. 4 4. FBG - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"
Bibliographie
- Titel
- Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- 4. FBG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-28A
Dem § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Dem Fonds werden in den Jahren 2023 bis 2028 gemäß § 22b Nummer 5 erster Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich zugeführt. Nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben. Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt. Unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung gemäß § 22b Nummer 5 vierter Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes eine Zuführung an den Fonds in Höhe des Fehlbetrages aus der Finanzausgleichsmasse."