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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 8 4. FBG - Bekanntmachungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
4. FBG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-28A

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.