Art. 8 4. FBG - Bekanntmachungserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- 4. FBG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-28A
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.