Versionsverlauf


  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 5 4. FBG - Änderung des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
4. FBG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-28A

Das Sächsische Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "bis zum Jahr 2020" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist," ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.

  5. 5.

    In § 5 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2023" durch die Angabe "31. März 2025" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt gefasst:

    "§ 6
    Verwaltungsvorschrift

    Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils über die Haushaltswirtschaft der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft."

  7. 7.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      "2.
      Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen soll die gemäß § 23a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte oder aufgestellte Schulnetzplanung berücksichtigt werden."

    2. b)

      In Nummer 5 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt und die Angabe "31. Dezember 2024" wird durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.