§ 11 StBVG NW - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.