Versionsverlauf


§ 11 StBVG NW - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.