§ 4 StiftG - Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
- Redaktionelle Abkürzung
- StiftG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Stiftung muss eine Satzung haben, deren Inhalt durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe der Stiftung zu enthalten.
(3) Die Satzung soll Bestimmungen über
- 1.Anzahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder der Stiftungsorgane,
- 2.Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane,
- 3.Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsorgane,
- 4.etwaige Rechte der durch die Stiftung Begünstigten,
- 5.Satzungsänderungen und
- 6.den Vermögensanfall
enthalten.
(4) Die Stiftungsbehörde kann die Satzung, soweit sie nach den Absätzen 2 und 3 unvollständig ist, bei der Genehmigung der Stiftung ergänzen, wenn der Stifter hierzu nicht in der Lage ist. Dies gilt nicht für Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung.