Art. 2 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jeder Gemeinde wird von der durchschnittlichen Ausgabebelastung und der eigenen Steuerkraft ausgegangen. 2Dabei ist der Mehrbelastung auf Grund Strukturschwäche Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung und eine überdurchschnittliche Sozialhilfebelastung berücksichtigt.
(2) 1Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). 2Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 v.H. des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung.
(3) 1Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. 2Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.