Art. 16 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
1Zum Ausgleich besonderer finanzieller Nachteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen in den Art. 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590) wird ein Härteausgleich nach Maßgabe des § 5b Abs. 2 Satz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt. 2Das Nähere wird durch Rechts Verordnung der Staatsregierung (12) geregelt.