Art. 16 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

1Zum Ausgleich besonderer finanzieller Nachteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen in den Art. 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590) wird ein Härteausgleich nach Maßgabe des § 5b Abs. 2 Satz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt. 2Das Nähere wird durch Rechts Verordnung der Staatsregierung (12) geregelt.

(12) Amtl. Anm.:

Durch Art. 23 Abs. 3 delegiert auf das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.