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§ 14 BRHG - Zuständigkeit des Großen Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Amtliche Abkürzung
BRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-20

(1) Der Große Senat entscheidet

  1. 1.
    nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1;
  2. 2.
    über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Entscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht Senaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium, im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;
  3. 3.
    auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kollegiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs- oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. 4.
    auf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats oder von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder grundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;
  5. 5.
    über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung.

(2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eigenen Entscheidungen hören.