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§ 33 LVwVG - Unpfändbare Sachen, Austauschpfändung, Pfändung einer noch nicht pfändbaren Sache, Aussetzung der Verwertung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Die §§ 811 bis 813a der Zivilprozeßordnung finden Anwendung. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte und an die Stelle des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde. Die Bestimmung nach § 813 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung trifft der Minister des Innern.