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§ 33 LVwVG - Unpfändbare Sachen, Austauschpfändung, Pfändung einer noch nicht pfändbaren Sache, Aussetzung der Verwertung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

§ 811 Abs. 1 und die §§ 811a bis 813 und 813b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung finden Anwendung. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte und an die Stelle des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde. Die Bestimmung nach § 813 Abs. 4 der Zivilprozessordnung trifft das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium.