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§ 34 LVwVG - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann

  1. 1.

    als Versteigerung vor Ort oder

  2. 2.

    als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.