§ 34 LVwVG - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann
- 1.
als Versteigerung vor Ort oder
- 2.
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform
erfolgen.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.