§ 39 LVwVG - Versteigerung von ungetrennten Früchten
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollstreckungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.