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§ 40 LVwVG - Andere Verwertung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen oder an einem anderen Ort zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten zu versteigern ist.