§ 49 HOAI - Leistungsbild Tragwerksplanung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-2
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
- 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
- 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
- 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
- 1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
- 3.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.