§ 42 HOAI - Leistungsbild Ingenieurbauwerke (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-2
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
- 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
- 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.