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  • ab 18.08.2009 (außer Kraft)

§ 42 HOAI - Leistungsbild Ingenieurbauwerke (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Amtliche Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-2

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

  5. 5.

    für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

  6. 6.

    für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

  7. 7.

    für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

  8. 8.

    für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

  9. 9.

    für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.