Anlage 14 HOAI - Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-2
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
Anlage 14
(zu § 53 Absatz 1)
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
- a)
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,
- b)
Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
- a)
Analyse der Grundlagen,
- b)
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,
- c)
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,
- d)
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- e)
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- f)
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- g)
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
- a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,
- b)
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,
- c)
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,
- d)
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),
- e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- f)
Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- g)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
- a)
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
- b)
Zusammenstellen dieser Unterlagen,
- c)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
- a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,
- b)
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),
- c)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,
- d)
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- a)
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
- a)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,
- b)
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,
- c)
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- d)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,
- e)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
- a)
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
- b)
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
- c)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,
- d)
Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,
- e)
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,
- f)
Rechnungsprüfung,
- g)
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- h)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
- i)
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,
- j)
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
- k)
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
- l)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
- a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
- b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
- c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
- d)
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.