Anlage 10 HOAI - Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-2
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
Anlage 10
(zu § 27)
Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
- a)
Abgrenzen des Planungsbereichs,
- b)
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,
Schutzzweck,
Schutzverordnungen,
Eigentümer;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,
- b)
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;
Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- a)
Erfassen und Darstellen von
Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,
Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,
Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,
- b)
Vorschläge für
gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,
Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,
die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
- c)
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,
- d)
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
- e)
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.