Anlage 8 HOAI - Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-2
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
Anlage 8
(zu § 25 Absatz 1)
Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
- a)
natürlichen Grundlagen,
- b)
Landschaftsgliederung
Naturräume
ökologische Raumeinheiten,
- c)
Flächennutzung,
- d)
geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
- a)
Naturhaushalt,
- b)
Landschaftsbild
naturbedingt
anthropogen,
- c)
Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- d)
Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,
- e)
Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;
Leistungsphase 3: Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
- a)
Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,
Bereiche mit extensiver Nutzung,
Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
Bereiche städtisch industrieller Nutzung,
- b)
Ziele des Arten- und Biotopschutzes,
- c)
Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,
- d)
Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,
- e)
Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherung überörtlicher Grünzüge,
Grünordnung im Siedlungsbereich,
Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,
Sanierung von Landschaftsschäden,
- f)
Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,
- g)
Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,
- h)
Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
Landschaftspläne,
Grünordnungspläne,
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.