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  • ab 18.08.2009 (außer Kraft)

Anlage 1 HOAI - Beratungsleistungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Amtliche Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-2

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)

Inhaltsübersicht
1.1Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
1.2Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1Anwendungsbereich
1.2.2Wärmeschutz
1.3Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1Schallschutz
1.3.2Bauakustik
1.3.3Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
1.3.4Raumakustik
1.3.5Raumakustische Planung und Überwachung
1.3.6Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
1.3.7Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
1.4Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1Anwendungsbereich
1.4.2Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.4.3Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.5Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1Anwendungsbereich
1.5.2Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
  1. 1.1

    Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

  2. 1.1.1

    Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

    (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen der Honorare
    1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs3
    2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
    Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung
    30
    3.Konfliktanalyse und Alternativen20
    4.Vorläufige Fassung der Studie40
    5.Endgültige Fassung der Studie7

    (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
    Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
    Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
    -örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
    -thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
    Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen
    2.Ermitteln und Bewerten der PlanungsgrundlagenEinzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen
    a)Bestandsaufnahme
    Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
    Sonderkartierungen
    -des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren LebensräumePrognosen
    Ausbreitungsberechnungen
    Beweissicherung
    -der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten LebensräumeAktualisierung der Planungsgrundlagen
    -der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und VorhabenUntersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets
    -des Landschaftsbildes und der -struktur
    -der Sachgüter und des kulturellen Erbes
    b)Bestandsbewertung
    Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft
    c)Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
    3.Konfliktanalyse und Alternativen
    Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
    Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
    Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen
    Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
    Abstimmen mit dem Auftraggeber
    Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
    4.Vorläufige Fassung der StudieErstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
    Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit AlternativenVorstellen der Planung vor Dritten
    a)Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder AusgleichsgebotsDetailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
    -des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
    -der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
    -der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
    Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
    b)Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
    c)Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen
    Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber
    5.Endgültige Fassung der Studie
    Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5.000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
  3. 1.1.2

    Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

    (1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

    1. 1.

      Honorarzone I:

      Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

      • mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

      • mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

      • mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

      • mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

      • mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

      und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

    2. 2.

      Honorarzone II:

      Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

      • mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

      • mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

      • mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

      • mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

      • mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

      und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

    3. 3.

      Honorarzone III:

      Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

      • mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

      • mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

      • mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

      • mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

      • mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

      und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

    (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

    1. 1.

      Honorarzone I

      Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

    2. 2.

      Honorarzone II

      Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

    3. 3.

      Honorarzone III

      Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

    (3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten.

    (4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

    Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
    Fläche
    in ha
    Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
    vonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuro
    507.5819.2589.25810.92710.92712.604
    10010.10712.34012.34014.56614.56616.799
    25016.42320.29820.29824.16724.16728.042
    50025.42131.81131.81138.20038.20044.589
    75033.23941.95641.95650.68050.68059.398
    1.00040.42251.41151.41162.40162.40173.390
    1.25046.97360.00060.00073.02573.02586.051
    1.50053.05368.21068.21083.36883.36898.525
    1.75059.68476.63676.63693.58193.581110.532
    2.00065.68584.21284.212102.738102.738121.264
    2.50076.58098.16098.160119.739119.739141.319
    3.00087.159110.842110.842134.526134.526158.209
    3.50096.158121.944121.944147.737147.737173.524
    4.000104.841132.208132.208159.581159.581186.948
    4.500112.265141.635141.635171.004171.004200.374
    5.000120.003151.055151.055182.112182.112213.164
    5.500128.531160.369160.369192.213192.213224.051
    6.000136.421169.266169.266202.106202.106234.951
    6.500143.688177.900177.900212.106212.106246.318
    7.000150.318186.319186.319222.320222.320258.320
    7.500158.687196.583196.583234.479234.479272.375
    8.000166.741206.318206.318245.896245.896285.474
    8.500174.474216.526216.526258.585258.585300.637
    9.000181.898226.425226.425270.952270.952315.479
    9.500189.002236.503236.503284.000284.000331.503
    10.000195.790246.318246.318296.846296.846347.373
  4. 1.2

    Leistungen für Thermische Bauphysik

  5. 1.2.1

    Anwendungsbereich

    (1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

    (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:

    1. 1.

      Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

    2. 2.

      Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

    3. 3.

      Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

    4. 4.

      Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

    5. 5.

      Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

    6. 6.

      Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

    7. 7.

      Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

    (3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

  6. 1.2.2

    Wärmeschutz

    (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
    1.Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz20
    2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen40
    3.Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes25
    4.Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe15
    5.Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung-

    (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

    (3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz
    Anrechenbare
    Kosten
    Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuroEuro
    255.6465966866868108109909901.1131.1131.203
    500.0007689129121.1111.1111.3981.3981.5971.5971.741
    2.500.0002.0832.4162.4162.8532.8533.5123.5123.9493.9494.281
    5.000.0003.1363.6363.6364.3004.3005.2975.2975.9625.9626.460
    25.000.00012.98914.43614.43616.36916.36919.26819.26821.20021.20022.648
    25.564.59413.26714.74114.74116.70916.70919.66319.66321.63021.63023.104
  7. 1.3

    Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

  8. 1.3.1

    Schallschutz

    (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

    1. 1.

      in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und

    2. 2.

      die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

    (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

    1. 1.

      Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und

    2. 2.

      schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

    (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

    1. 1.

      schalltechnische Bestandsaufnahme,

    2. 2.

      Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

    3. 3.

      Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

    4. 4.

      Mitwirken bei der Ausführungsplanung und

    5. 5.

      Abschlussmessungen.

  9. 1.3.2

    Bauakustik

    (1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
    1.Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen10
    2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes35
    3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung30
    4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
    5.Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten20

    (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.

    (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.

    (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

    (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

  10. 1.3.3

    Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

    (1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    1. 1.

      Honorarzone I:

      Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere

      • Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

    2. 2.

      Honorarzone II:

      Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

      • Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,

      • Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

      • Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,

      • Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

      • Universitäten und Hochschulen,

      • Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

      • Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

      • Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

      • Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

    3. 3.

      Honorarzone III:

      Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

      • Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,

      • Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

      • Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

      • Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,

      • Tonstudios und akustische Messräume.

    (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

    (3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

    Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik
    Anrechenbare
    Kosten
    Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone II
    vonbisvonbisvonbis
    in EuroEuroEuroEuro
    255.6461.7662.0252.0252.3292.3292.683
    300.0001.9422.2302.2302.5672.5672.961
    350.0002.1352.4512.4512.8232.8233.255
    400.0002.3232.6622.6623.0713.0713.538
    450.0002.5062.8712.8713.3103.3103.809
    500.0002.6703.0623.0623.5333.5334.074
    750.0003.4623.9713.9714.5804.5805.279
    1.000.0004.1714.7824.7825.5125.5126.355
    1.500.0005.4336.2296.2297.1877.1878.284
    2.000.0006.5647.5277.5278.6858.68510.009
    2.500.0007.6058.7248.72410.06510.06511.604
    3.000.0008.5819.8449.84411.35111.35113.086
    3.500.0009.50110.89810.89812.57012.57014.487
    4.000.00010.38211.90511.90513.73413.73415.828
    4.500.00011.22412.87612.87614.84814.84817.114
    5.000.00012.03413.80313.80315.92315.92318.355
    7.500.00015.74018.05318.05320.82220.82224.000
    10.000.00019.06121.86421.86425.21325.21329.068
    15.000.00024.95728.62828.62833.01733.01738.060
    20.000.00030.23034.67634.67639.99339.99346.107
    25.000.00035.08040.23740.23746.40746.40753.496
    25.564.59435.62440.86040.86047.12547.12554.325
  11. 1.3.4

    Raumakustik

    (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

    (2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

    1. 1.

      raumakustische Planung und Überwachung,

    2. 2.

      akustische Messungen,

    3. 3.

      Modelluntersuchungen,

    4. 4.

      Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

  12. 1.3.5

    Raumakustische Planung und Überwachung

    (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
    1.Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen20
    2.Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs35
    3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung25
    4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
    5.Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten15

    (2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.

    (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.

    (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

    (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

  13. 1.3.6

    Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

    (1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

    1. 1.

      Honorarzone I:

      Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

    2. 2.

      Honorarzone II:

      Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

    3. 3.

      Honorarzone III:

      Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

    4. 4.

      Honorarzone IV:

      Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

    5. 5.

      Honorarzone V:

      Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

    (2) Bewertungsmerkmale können sein:

    1. 1.

      Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

    2. 2.

      Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

    3. 3.

      Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

    4. 4.

      akustische Nutzungsart des Innenraums,

    5. 5.

      Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

    (3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

    (4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51.129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

    Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung
    Anrechenbare
    Kosten
    Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    in EuroEuroEuroEuroEuroEuro
    51.1291.1921.5521.5521.9121.9122.2672.2672.6272.6272.987
    100.0001.3701.7831.7832.1922.1922.6052.6053.0143.0143.428
    150.0001.5462.0102.0102.4732.4732.9302.9303.3943.3943.858
    200.0001.7122.2242.2242.7422.7423.2553.2553.7733.7734.287
    250.0001.8772.4392.4393.0073.0073.5703.5704.1384.1384.700
    300.0002.0472.6592.6593.2713.2713.8833.8834.4964.4965.108
    350.0002.1982.8602.8603.5213.5214.1824.1824.8444.8445.506
    400.0002.3563.0623.0623.7693.7694.4794.4795.1855.1855.892
    450.0002.5163.2663.2664.0214.0214.7724.7725.5265.5266.277
    500.0002.6623.4613.4614.2604.2605.0635.0635.8635.8636.662
    750.0003.4034.4234.4235.4375.4376.4586.4587.4727.4728.493
    1.000.0004.1045.3345.3346.5646.5647.7987.7989.0289.02810.258
    1.500.0005.4547.0867.0868.7198.71910.35510.35511.98811.98813.619
    2.000.0006.7458.7688.76810.78710.78712.81112.81114.82814.82816.851
    2.500.0007.99710.39610.39612.79412.79415.19315.19317.59117.59119.989
    3.000.0009.22611.99411.99414.76214.76217.52517.52520.29320.29323.060
    3.500.00010.43413.56113.56116.69316.69319.81819.81822.94922.94926.077
    4.000.00011.62515.10915.10918.59418.59422.08322.08325.56825.56829.052
    4.500.00012.79916.63616.63620.47320.47324.31724.31728.15328.15331.991
    5.000.00013.96118.15118.15122.33622.33626.52726.52730.71130.71134.901
    7.500.00019.64425.53425.53431.42631.42637.31837.31843.20943.20949.100
    7.669.37820.02826.03526.03532.04132.04138.04838.04844.05444.05450.061
  14. 1.3.7

    Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

    Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    (1) Honorarzone I:

    Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

    (2) Honorarzone II:

    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m3, Großraumbüros;

    (3) Honorarzone III:

    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m3;

    (4) Honorarzone IV:

    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m3, Mehrzweckhallen bis 3.000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m3;

    (5) Honorarzone V:

    Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

  15. 1.4

    Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

  16. 1.4.1

    Anwendungsbereich

    (1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

    (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:

    1. 1.

      Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

    2. 2.

      Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,

    3. 3.

      Durchführen von Labor- und Feldversuchen,

    4. 4.

      Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

    5. 5.

      Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,

    6. 6.

      Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

    7. 7.

      Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,

    8. 8.

      Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

    9. 9.

      Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

  17. 1.4.2

    Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

    (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
    1.Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;15
    2.Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;35
    3.Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke. 50

    (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

    (3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

    (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

    (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

    (6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

  18. 1.4.3

    Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

    (1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    1. 1.

      Honorarzone I:

      Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    2. 2.

      Honorarzone II:

      Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      • gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    3. 3.

      Honorarzone III:

      Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      • setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      • gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    4. 4.

      Honorarzone IV:

      Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      • setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    5. 5.

      Honorarzone V:

      Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      • stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

    (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

    (3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

    Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
    Anrechenbare
    Kosten
    Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    in EuroEuroEuroEuroEuroEuro
    51.1295249459451.3611.3611.7831.7832.1992.1992.621
    75.0006441.1401.1401.6291.6292.1242.1242.6142.6143.110
    100.0007501.3071.3071.8631.8632.4162.4162.9712.9713.529
    150.0009221.5841.5842.2412.2412.9032.9033.5603.5604.222
    200.0001.0771.8241.8242.5702.5703.3103.3104.0564.0564.802
    250.0001.2072.0252.0252.8442.8443.6663.6664.4864.4865.304
    300.0001.3332.2182.2183.1033.1033.9843.9844.8704.8705.755
    350.0001.4452.3872.3873.3293.3294.2754.2755.2165.2166.158
    400.0001.5502.5482.5483.5443.5444.5384.5385.5345.5346.531
    450.0001.6462.6932.6933.7403.7404.7864.7865.8335.8336.882
    500.0001.7392.8312.8313.9283.9285.0205.0206.1186.1187.211
    750.0002.1493.4453.4454.7434.7436.0356.0357.3327.3328.627
    1.000.0002.5103.9693.9695.4295.4296.8876.8878.3468.3469.805
    1.500.0003.0994.8254.8256.5516.5518.2818.28110.00710.00711.733
    2.000.0003.6105.5545.5547.5027.5029.4469.44611.39511.39513.339
    2.500.0004.0566.1896.1898.3238.32310.46110.46112.59412.59414.727
    3.000.0004.4626.7636.7639.0639.06311.36411.36413.66413.66415.964
    3.500.0004.8407.2917.2919.7429.74212.19412.19414.64414.64417.095
    4.000.0005.1917.7807.78010.36610.36612.95712.95715.54315.54318.134
    4.500.0005.5198.2388.23810.95610.95613.67013.67016.38816.38819.107
    5.000.0005.8348.6768.67611.51311.51314.35214.35217.18917.18920.030
    7.500.0007.22410.57010.57013.91613.91617.26217.26220.60720.60723.954
    10.000.0008.40412.16912.16915.93415.93419.69819.69823.46323.46327.227
    15.000.00010.39514.83214.83219.27019.27023.70723.70728.14528.14532.582
    20.000.00012.09817.08317.08322.06722.06727.05827.05832.04332.04337.027
    25.000.00013.60619.06019.06024.51824.51829.97329.97335.43235.43240.886
    25.564.59413.77419.28019.28024.79224.79230.29730.29735.80935.80941.316
  19. 1.5

    Vermessungstechnische Leistungen

  20. 1.5.1

    Anwendungsbereich

    (1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

    (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

    1. 1.

      Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    2. 2.

      Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    3. 3.

      Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

  21. 1.5.2

    Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

    (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

    (2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

    (3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

    1. 1.

      bei Gebäuden nach § 32,

    2. 2.

      bei Ingenieurbauwerken nach § 41,

    3. 3.

      bei Verkehrsanlagen nach § 45.

    (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

    1. bis zu 511.292 Euro40 Prozent,
    2. über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro35 Prozent,
    3. über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro30 Prozent,
    4. über 2.556.459 Euro25 Prozent.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

    (6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

  22. 1.5.3

    Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

    (1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    1. 1.

      Honorarzone I:

      Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

      • sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

      • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

      • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

      • sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

      • sehr geringer Topographiedichte;

    2. 2.

      Honorarzone II:

      Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

      • guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

      • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

      • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

      • geringer Behinderung durch Verkehr,

      • geringer Topographiedichte;

    3. 3.

      Honorarzone III:

      Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

      • befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

      • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

      • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

      • durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

      • durchschnittlicher Topographiedichte;

    4. 4.

      Honorarzone IV:

      Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

      • kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

      • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

      • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

      • überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

      • überdurchschnittlicher Topographiedichte;

    5. 5.

      Honorarzone V:

      Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

      • mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

      • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

      • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

      • sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

      • sehr hoher Topographiedichte.

    (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

    1. 1.

      Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

    2. 2.

      Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

    3. 3.

      Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

    4. 4.

      Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

    5. 5.

      Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

    (3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

  23. 1.5.4

    Leistungsbild Entwurfsvermessung

    (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
    1.Grundlagenermittlung3
    2.Geodätisches Festpunktfeld15
    3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
    4.Absteckungsunterlagen15
    5.Absteckung für Entwurf5
    6.Geländeschnitte10

    (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    1.GrundlagenermittlungSchriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
    Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
    Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
    Ortsbesichtigung
    Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
    2.Geodätisches FestpunktfeldNetzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
    Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
    Erstellen von Punktbeschreibungen und EinmessungsskizzenVermarken bei besonderen Anforderungen
    Messungen zum Bestimmen der Fest- und PasspunkteBau von Festpunkten und Signalen
    Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
    3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
    Topographische/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von ZwangspunktenOrten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
    Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht
    Auswerten der Messungen/LuftbilderMaßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
    Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation
    Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder SchichtlinienformDetailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden
    Erstellen eines digitalen Geländemodells
    Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen UnterlagenEintragen von Eigentümerangaben
    Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen FestsetzungenDarstellen in verschiedenen Maßstäben
    Liefern aller Messdaten in digitaler Form
    Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
    Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
    Erfassen von Baumkronen
    4.AbsteckungsunterlagenDurchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
    Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen
    5.Absteckung für den Entwurf
    Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
    Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren
    6.Geländeschnitte
    Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
  24. 1.5.5

    Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

    (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

    (2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

    (3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

  25. 1.5.6

    Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

    (1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

    1. 1.

      Honorarzone I:

      Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

      • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

      • sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

      • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

      • sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

    2. 2.

      Honorarzone II:

      Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

      • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

      • geringer Behinderung durch den Verkehr,

      • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

      • geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

    3. 3.

      Honorarzone III:

      Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

      • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

      • durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

      • durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,

      • durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

      • durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

    4. 4.

      Honorarzone IV:

      Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

      • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

      • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

      • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

      • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

    5. 5.

      Honorarzone V:

      Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

      • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

      • sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

      • sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

      • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

      • sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

      • sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

    (2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

    (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

  26. 1.5.7

    Leistungsbild Bauvermessung

    (1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:

    Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare
    1.Baugeometrische Beratung2
    2.Absteckung für die Bauausführung14
    3.Bauausführungsvermessung66
    4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18

    (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

    GrundleistungenBesondere Leistungen
    1.Baugeometrische BeratungErstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
    Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten
    Erstellen eines konzeptionellen MessprogrammsErarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
    Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
    Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
    2.Absteckung für Bauausführung
    Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
    Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
    3.BauausführungsvermessungAbsteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
    Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
    Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und AchspunktenPrüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
    Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und HöheAufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
    Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)Herstellen von Bestandsplänen
    Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
    Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den BestandplanAusgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
    Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
    4.Vermessungstechnische Überwachung der BauausführungPrüfen der Mengenermittlungen
    Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden BauteilenEinrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
    Fertigen von Messprotokollen
    Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
    Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

    (3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

  27. 1.5.8

    Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

    Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

    Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung
    Anrechenbare
    Kosten in
    Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
    vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
    EuroEuroEuroEuroEuroEuro
    51.1292.2502.6432.6433.0373.0373.4313.4313.8253.8254.219
    100.0003.3253.8263.8264.3274.3274.8294.8295.3305.3305.831
    150.0004.3204.9314.9315.5425.5426.1536.1536.7656.7657.376
    200.0005.1565.8265.8266.5476.5477.2177.2177.9397.9398.609
    250.0005.8816.6566.6567.4377.4378.2128.2128.9948.9949.768
    300.0006.5477.3837.3838.2198.2199.0559.0559.8929.89210.728
    350.0007.2078.0988.0989.0379.0379.9299.92910.86710.86711.758
    400.0007.8678.8598.8599.8159.81510.80910.80911.76511.76512.757
    450.0008.5279.5849.58410.63010.63011.64411.64412.69012.69013.747
    500.0009.18710.29910.29911.41311.41312.51312.51313.62513.62514.737
    750.00011.33212.66712.66714.00214.00215.33615.33616.67216.67218.006
    1.000.00013.52514.97714.97716.53216.53218.08618.08619.64219.64221.196
    1.500.00017.71419.59719.59721.59221.59223.58623.58625.58225.58227.576
    2.000.00021.89424.21724.21726.65226.65229.08629.08631.52231.52233.956
    2.500.00026.07428.83728.83731.71231.71234.58634.58637.46237.46240.336
    3.000.00030.25433.45733.45736.77236.77240.08640.08643.40243.40246.716
    3.500.00034.43438.07738.07741.83241.83245.58645.58649.34249.34253.096
    4.000.00038.61442.69742.69746.89246.89251.08651.08655.28255.28259.476
    4.500.00042.79447.31747.31751.95251.95256.58656.58661.22261.22265.856
    5.000.00046.97451.93751.93757.01257.01262.08662.08667.16267.16272.236
    7.500.00067.87475.03775.03782.31282.31289.58689.58696.86296.862104.136
    10.000.00088.67298.13798.137107.612107.612117.086117.086126.562126.562136.036
    10.225.83890.550100.223100.223109.897109.897119.571119.571129.245129.245138.918