§ 31 BestattG - Ablauf von Rechten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten nach Erlöschen des Nutzungsrechts, werden die Grabmale und Grabgegenstände von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Pflanzen der oder dem Berechtigten auf Antrag ausgehändigt. Der Ablauf der Ruhezeit oder das Erlöschen des Nutzungsrechtes und die von der zuständigen Behörde bestimmte Frist für einen Antrag auf Aushändigung sind mindestens ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt zu geben.
(2) Ist eine Grabstätte ein Denkmal im Sinne von § 4 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung oder wird es von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig eingeschätzt, ist das Entfernen des Grabmales oder anderer zum Schutzgut gehörender Grabgegenstände nur mit Zustimmung der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde zulässig. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die Aufnahme in die Denkmalliste oder die Bestätigung der Denkmalwürdigkeit erfolgt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an Grabstätten wird die zuständige Behörde nur für die Verkehrssicherheit des Grabmales verantwortlich. Grabmale und Grabgegenstände, für die kein Antrag auf Aushändigung gestellt wird und die nicht Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, gehen in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.