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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 19 BestattG - Verwaltung, vorübergehende Sperrung, Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die zuständige Behörde hat über Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch zu führen und die Aufhebung von Grabstätten und die Schließung und Entwidmung von Teilflächen zu dokumentieren. Die Verarbeitung der Daten und die Übermittlung an andere öffentliche Stellen oder Dritte ist zulässig, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die allgemeinen Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter angemessener Berücksichtigung der Zielsetzungen der Grünpflege, der Gartendenkmalpflege und des Ensembleschutzes zu unterhalten.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - haben keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegenstände. Sie sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden können.

(4) Der Zugang zu Friedhöfen oder Friedhofsteilen kann zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der zuständigen Behörde vorübergehend vollständig oder teilweise gesperrt werden.