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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 BestattG - Bestattungsgebräuche

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.