§ 28 BestattG - Ruhezeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.