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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 32 BestattG - Kirchliche Friedhöfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (kirchliche Friedhöfe).

(2) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einrichten sowie ihre Friedhöfe verändern und schließen.

(3) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erlassen für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen; sie können diese Ordnungen im Amtlichen Anzeiger bekannt machen.

(4) Die Ruhezeit auf kirchlichen Friedhöfen beträgt mindestens 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf Antrag des Friedhofsträgers kann die zuständige Behörde für den gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder für einzelne Grabstellen eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann kirchliche Friedhöfe oder Friedhofsteile schließen, wenn gesundheitliche Gefahren für die Umgebung zu befürchten sind.

(6) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung der Pflichtigen nicht gedeckt werden.