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§ 6a GerOrgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GerOrgG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-16

(1) Beim Oberlandesgericht und bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nimmt auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahr.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.

(4) Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht kann der Minister der Justiz bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte errichten. Der Minister der Justiz regelt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen.