§ 3 StBAG NRW - Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StBAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 71 Abs. 3 Hochschulgesetzes wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.
(2) Für die Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Hochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben.
(3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 71 Abs. 1 Hochschulgesetzes kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.
(4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.