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§ 3 StBAG NRW - Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
Amtliche Abkürzung
StBAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 71 Abs. 3 Hochschulgesetzes wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.

(2) Für die Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Hochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben.

(3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 71 Abs. 1 Hochschulgesetzes kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.

(4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.